AGB - Gerüstbau Wenisch

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AGB

1. Leistungsumfang und Preise

Unser Angebot ist freibleibend. Sollte es nicht innerhalb 3 Monate von dem Kunden schriftlich bestätigt bei uns eingegangen sein, gilt es nicht mehr In unserem Angebot enthalten ist
der An- und der Abtransport des Gerüstes,
der Auf- und Abbau des Gerüstes sowie
dessen Nutzung nach dem fertigen Aufbau bis zu einer Laufzeit von 4 Wochen.

Sollte eine darüber hinaus gehende Nutzung gewünscht sein, so ist dieses schriftlich eine Woche vor dem Ablauf bei der Firma  Wenisch Gerüstbau eingehend von dem Kunden anzuzeigen.
Der Preis für jede weitere Woche entnehmen Sie dem Angebot.
Für den Fall, dass zwischenzeitlich die Tariflöhne erhöht werden sollten, kann die  diese Erhöhung auf die Preise für die weitere Nutzung umlegen.

Es gelten die VOB.

Ferner ist die Grundlage des Vertrages die für den Gerüstbau geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 4420 Teil 1 sowie die DIN-Norm 18451 im Anhang des Teiles C; dessen Punkte 3.7 und 5.1.3 gelten wie folgt:

3.7 Die Gerüste sind in einem dem Vertragszweck entsprechenden Zustand dem Kunden zu überlassen.

3.7.1. Während der Zeit der Gebrauchsüberlassung hat der Kunde die Obhutpflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

3.7.2. für den Fall, dass während der Zeit der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an dem Gerüst auftreten, hat die Firma Wenisch Gerüstbau den ursprünglichen Zustand auf die schriftliche Aufforderung des Kunden hin wieder herzustellen.

3.7.3. Die Kosten hierfür trägt der Kunde.

5.1.3. Die kleinste Aufmaßändenung muss  vor Aufbau gemeldet werden und darf nicht kleiner sein, als die noch zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und DIN EN 18211.

Der Kunde erklärt sich schon jetzt damit einverstanden, dass in den Mauern zur Verankerung des Gerüstes Dübel zurückbleiben und nach Abbau mit Stopfen verschlossen werden.
Er erklärt schon jetzt seine Verpflichtung, insoweit die Firma Wenisch Gerüstbau von Ansprüchen Dritter freizuhalten.

2. Pflichten des Kunden
Die Benutzung des Gerüstes hat den am Aufstellungsort gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und den Vorschriften der Baubehörde sowie nach unseren Belastungsangaben zu erfolgen.
Veränderungen am aufgestellten Gerüst dürfen nur von der Firma Wenisch Gerüstbau vorgenommen werden.

Falls der Kunde das Gerüst durch Planen, Holzverschalung o. a. verkleidet, tragt er die Verantwortung für alle Schäden, die sich aus der erhöhten Windlast ergeben. Es sei denn, dass wir zuvor auf ausdrücklichen Auftrag die entsprechende zusätzliche Gerüstverstärkung vorgenommen haben.

Der Kunde ist für ordnungsgemäße Erhaltung und Unterhaltung des Gerüstes verantwortlich. Jede Änderung an dem Gerüst, besonders an den Verankerungen, ist grundsätzlich untersagt.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass vor Montagebeginn Antennen,Büsche,Gegenstände und sonstige Anlagen, die den Aufbau des Gerüstes hindern, entfernt oder zurückgeschnitten  werden und Starkstromanlagen im Bereich des Gerüstes außer Betrieb gesetzt werden. Von Hochspannungsleitungen in unmittelbarer Nähe ist die Firma Wenisch Gerüstbau rechtzeitig vor Montagebeginn Kenntnis zu geben.

Der Kunde hat für eine etwa erforderliche Beleuchtung des Gerüstes zu sorgen, ebenso für die notwendigen Anmeldungen bei den Behörden, für die Genehmigung zur Benutzung Öffentlichen Grundes und für die Erlaubnis des Eigentümers eines Nachbargrundstückes, das bei der Gerüstaufstellung etwa betreten werden muss.

Das Gerüst geht nach Aufstellung in die Obhut des Auftraggebers über, der für dessen ordnungsgemäße Aufbewahrung der Wenisch Gerüstbau haftet. Dabei hat er die gewöhnliche Sorgfalt eines Gerüstbauers zu beachten. Er haftet auch für leichte Fahrlässigkeit.

Können freigemeldete Gerüste aufgrund vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorbehaltszeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen.

Der Kunde hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Es steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste am Gerüstmaterial ein.

3. Haftung und Schadenersatzansprüche
Die Ausführung der Arbeiten ist von Witterungseinflüssen abhängig.

Terminzusagen werden immer unter dem Vorbehalt abgegeben, dass die Ausführung der Arbeiten möglich ist. Wir sind bemüht, Leistungsfristen einzuhalten, jedoch sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Leistungsausführungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Wartezeiten und die Abtretung von Vertragsstrafen des Auftraggebers; es sei denn, dass uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

Sollten Gerüste wahrend der Vorhaltung durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört werden, oder sollten die Arbeiten, für die das Gerüst gemietet wurde, infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, verspätet oder gar nicht ausgeführt werden können, so ist trotzdem der volle Preis zu bezahlen. Die Wiederherstellung zerstörter oder beschädigter Gerüste erfolgt nur aufgrund eines schriftlich neuen Auftrages mit der Folge, dass dafür das Entgelt gesondert zu zahlen ist.

Sind Schäden beim Auf- und Abrüsten entstanden, so sind uns diese spätestens 3 Tage nach Entstehung schriftlich anzuzeigen.

Wir haften nur, wenn uns sofort nach Entstehen ein Verschulden nachgewiesen wird. Wenn ein Gerüst auf einer Dachfläche erstellt werden muss, haften wir für Dachschäden nur, wenn die üblichen Schutzvorkehrungen von uns außer Acht gelassen wurden.

Soweit eine Haftung unsererseits besteht, so ist diese für Sachschäden; und Vermögensschäden auf die Haftungshöchstsumme von EUR 1.000.000,- begrenzt, und bei Personenschäden auf EUR 2.000.000,-. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

4. Zahlung
Zahlung für ganze oder teilweise Leistungen ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart worden.

Bei Zahlungsverzug ist der rückständige Betrag mit 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

Der Einbehalt von Garantiebeträgen von unserem Rechnungsbetrag sowie die anteilige Belastung mit Beträgen für eine vom Auftraggeber abgeschlossene Bauwesenversicherung ist unzulässig.
Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen aufgenommen.

Gutschriften und Wechsel und Schecks gelten nur vorbehaltlich des Einganges und mit dem Tage der Wertstellung bei unserer Bank.

Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Kunden.

5. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus unseren Verträgen sich ergebenden Verpflichtungen für Vollkaufleute ist Stolzenau.

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